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ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst
Überstundenzuschläge bei Teilzeitbeschäftigung
Überstunden sind nicht gleich Überstunden, hat das BAG einmal mehr festgestellt. Der Kläger des Rechtsstreits, der als Krankenpfleger in Teilzeit beschäftigt war, hatte für Arbeitsstunden jenseits seiner schichtplanmäßigen Arbeitszeit von 29,25 Wochenstunden einen Überstundenzuschlag verlangt, aber nur einen Freizeitausgleich erhalten.
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