Überwachung durch Detektei: Beweisverwertungsverbot

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 Bild: hedgehog94/stock.adobe.com
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Der Kläger war seit 30 Jahren als Vertriebsleiter in einem Unternehmen der Baubranche beschäftigt. Seine Jahresvergütung belief sich auf ca. 120.000 Euro einschließlich Boni. Er arbeitete von seinem Homeoffice in Dresden und rechnete Reisen zu Baustellen unter Angabe von Beginn und Ende der Reise, Zweck der Reise und Verpflegungsaufwand ab. Ohne dass konkrete Anhaltspunkte für einen Arbeitszeit- oder Spesenbetrug vorlagen, beauftragte der Arbeitgeber eine Detektei damit, den Vertriebsleiter zu observieren. Diese setzte im März und April 2019 jeweils vier Detektive ein, die den Kläger von morgens bis abends beobachteten.

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Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München

· Artikel im Heft ·

Überwachung durch Detektei: Beweisverwertungsverbot
Seite 53
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