Das FG Köln hatte sich mit Urteil vom 30.10.2019 (15 K 851/17) mit der Frage zu befassen, wie steuerlich mit ungeklärten Geldeingängen auf dem betrieblichen Konto umzugehen ist. Die Klägerin war im Bereich Lebensberatung gewerblich tätig. Für diese Tätigkeiten erhielt sie Vergütungen u. a. in bar und per Überweisung. Daneben fanden sich auf dem betrieblichen Konto zahlreiche Geldeingänge zum Teil mit dem Verwendungszweck „Darlehen“, zum Teil mit „Restzahlung vom Auftrag“, „Beratung“ und Geldeingänge ohne jegliche Bezeichnung.
Das FG Köln hat entschieden, dass bei Geldeingängen auf einem (auch) betrieblich genutzten Konto eine grundsätzliche Vermutung dafür spricht, dass es sich insoweit um Betriebseinahmen handelt. Ausnahmen dazu sind vom Steuerpflichtigen grundsätzlich substanziiert darzulegen und zu belegen. Das Gericht ging in seinem Urteil von allgemeinen Beweislastregeln aus. Im Allgemeinen trüge der Steuergläubiger (das Finanzamt) die Beweislast für die den Steueranspruch begründenden Tatsachen. Dem gegenüber trage der Steuerpflichtige die Beweislast für die Tatsachen, welche die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung begründen oder den Steueranspruch aufheben oder einschränken. Danach müsse grundsätzlich das Finanzamt das Vorliegen von Ausgangsumsätzen und Einnahmen beweisen. Ausnahmsweise könne sich aber die Beweislast unter den Gesichtspunkten des Verantwortungsbereichs oder der Beweisnähe eines Beteiligten umkehren. Bei Geldeingängen auf einem (auch) betrieblich genutzten Konto spreche eine grundsätzliche Vermutung dafür, dass es sich insoweit um Betriebseinahmen handele.
Im konkreten Fall konnte die Klägerin nur einen Teil der Zuflüsse ausreichend substanziiert als aus privaten Gründen erfolgt darlegen. Bei den übrigen Zahlungen war das nicht der Fall. Insofern ging das Gericht davon aus, dass diese Zahlungseingänge als betriebliche Umsätze zu erfassen sind.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
Rainer Kuhsel
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