Unterhaltsaufwendungen an nicht unterhaltsberechtigte Angehörige

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 Bild: pixabay.com
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In dem durch den VI. Senat des BFH entschiedenen Fall hatten die Kläger die Schwester der Klägerin und ihre ukrainische Familie in Deutschland aufgenommen und ihnen Wohnräume zur Verfügung gestellt sowie die Aufwendungen für Lebensmittel, Versicherungen, Rechtsanwalt (wegen Rechtsfragen zum Aufenthalt) und Sprachkurse übernommen. Zur Übernahme der gesamten Kosten hatten sich die Kläger nach § 68 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet.

Der BFH hat mit Urteil vom 2.12.2021 (VI R 40/19) entschieden, dass Unterhaltsleistungen an in Deutschland (lediglich) geduldete (= Aussetzung der Abschiebung), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Das soll auch im vorliegenden Fall gelten, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen.

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Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln
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Unterhaltsaufwendungen an nicht unterhaltsberechtigte Angehörige
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