Unterkunftskosten und doppelte Haushaltsführung

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 Bild: Steffen Kögler/stock.adobe.com
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Eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Beschäftigte aus beruflichen Gründen außerhalb des Ortes, an dem sie einen eigenen Hausstand unterhalten, beschäftigt sind und auch am Beschäftigungsort wohnen. Dadurch entstehende notwendige Mehraufwendungen können vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet oder alternativ vom Beschäftigten in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Insbesondere geht es um Unterkunftskosten. Sie sind im Inland in tatsächlich entstandener und nachgewiesener Höhe bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich bzw. 12.000 Euro jährlich zu berücksichtigen.

Dass die am Beschäftigungsort zu entrichtende Zweitwohnungssteuer diesem Höchstbetrag unterfällt und somit nicht zusätzlich berücksichtigt werden kann, entspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die der BFH aktuell bestätigt hat (Urt. v. 13.12.2023 – VIR30/21). Auch nach Ansicht der Richter handelt es sich bei der Zweitwohnungsteuer um originäre Unterkunftskosten, da sie einen tatsächlichen und unvermeidbaren Aufwand für die Nutzung der Unterkunft darstellt.

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Ob Aufwendungen für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz ebenfalls dem Höchstbetrag unterliegen, wie von der Finanzverwaltung vorgesehen, ist bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Die Finanzgerichte ordneten solche Aufwendungen regelmäßig als sonstigen abziehbaren Mehraufwand ein (FG Saarland, Gerichtsbescheid v. 20.5.2020 – 2K1251/17; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 21.9.2022 – 3K48/22). Auch das FG Niedersachsen folgte mit Urteil vom 16.3.2023 (10K202/22) nicht der von der Finanzverwaltung mit Schreiben vom 25.11.2020 vertretenen Auffassung. Aufwendungen für einen Stellplatz seien nicht unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung veranlasst, sondern stellen eine dem Stellplatzmieter vom Gebrauchswert der Wohnung zu trennende Möglichkeit dar, den eigenen oder den Firmen-Pkw geschützt abstellen zu können.

Gegen dieses Urteil aus Niedersachsen hat die Finanzverwaltung Revision beim BFH (VIR4/23) eingelegt. Dort wird nun endgültig entschieden.

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Unterkunftskosten und doppelte Haushaltsführung
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