Urlaubskürzung ja, aber wie?

Kurzarbeit

So mancher Arbeitgeber wird aus „heiterem Himmel“ fallen, wenn die Belegschaft trotz Kurzarbeit den vollständigen Jahresurlaub geltend macht. Nein zum vollen Urlaubsanspruch sagen zumindest der EuGH und das LAG Düsseldorf. Aber ist die letztgenannte Entscheidung entgegen anderslautender Literaturstimmen zutreffend? Wie ist bei der Urlaubskürzung am geschicktesten vorzugehen und wie berechnet sich der gekürzte Urlaubsanspruch? Bedarf es einer Kürzungserklärung und wenn ja, wie muss diese lauten? Was passiert, wenn bereits zu viel Urlaub gewährt oder genehmigt wurde?

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 Bild: hd3dsh/stock.adobe.com
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Entscheidung des LAG Düsseldorf ist zutreffend

Für Kurzarbeit Null befanden sowohl der EuGH in seiner Entscheidung vom 8.11.2012 (C-229/11, AuA 2/14, S. 116) als auch das LAG Düsseldorf in seinem Urteil vom 12.3.2021 (6 Sa 824/20), dass dem Arbeitnehmer nur ein anteiliger Urlaubsanspruch zusteht. Der EuGH nimmt in seiner Entscheidung die Suspendierung der Arbeitspflicht bei Kurzarbeit zum Anlass, den Kurzarbeiter mit einem Teilzeitarbeitnehmer zu vergleichen, dessen Urlaubsanspruch ebenfalls anteilig zu kürzen ist. Eine Vergleichbarkeit mit einem erkrankten Arbeitgeber bestehe nicht.

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Maximilian Nickel

Maximilian Nickel
Rechtsanwalt, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München

Dr. Anne Dziuba

Dr. Anne Dziuba
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Partnerin, ADVANT Beiten, München

· Artikel im Heft ·

Urlaubskürzung ja, aber wie?
Seite 22 bis 25
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Body Teil 1

Höhe und Berechnung des Urlaubs

1. Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

Der Urlaubsanspruch ermittelt sich abhängig von den

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●Problempunkt

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