Mit Urteil vom 3.5.2023 hatte sich das OLG München (7U2865/21) mit der Frage zu befassen, ob die Abberufung eines Geschäftsführers gleichzeitig seinen Vergütungsanspruch zum Erlöschen bringt. Eine Beschränkung der variablen Vergütung in einem Geschäftsführerdienstvertrag auf die Dauer der Bestellung zum Geschäftsführer verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen den in § 38 Abs. 1 GmbHG verkörperten Grundgedanken, wonach ein Geschäftsführer zwar jederzeit abberufen werden könne, die Abberufung aber als solche keinen Einfluss auf seinen Vergütungsanspruch habe.
Diese Einschränkung sei unwirksam nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Einer solchen Auslegung stehe auch nicht entgegen, dass mit der Abberufung des Geschäftsführers regelmäßig seine Freistellung verbunden sei. Jedenfalls in der dem Urteil zugrunde liegenden Klausel kam dies nicht ohne Weiteres zum Ausdruck. Auf Basis dieser Vertragsklausel wäre es möglich, den Geschäftsführer zwar als Organ abzuberufen, ihn aber nicht von seinen dienstvertraglichen Pflichten freizustellen, ihn damit unter Verzicht auf die zugesagte variable Vergütung weiterarbeiten zu lassen. Diese haftungsträchtige Möglichkeit begründe in jedem Fall eine unangemessene Benachteiligung des Geschäftsführers.
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Rainer Kuhsel
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