Der BFH hat sich mit Urteil vom 14.12.2023 (VI R 1/21) mit der Frage beschäftigt, ob der Gewinn aus einer marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn ist und kam zu dem Ergebnis, dass das nicht der Fall ist, selbst wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben haben sollte.
Ein lohnsteuerbarer Vorteil könnte demnach nur insoweit vorliegen, als der Arbeitnehmer aus der Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligung einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten marktunüblichen Überpreis erzielen würde. Das gilt auch, soweit es sich um von Dritten gewährte Vorteile handelt, soweit diese Vorteilseinräumung (nur) durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Beruht der zugewendete Vorteil jedoch auf anderen (Sonder-)Rechtsbeziehungen, scheidet die Annahme von Arbeitslohn aus.
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Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.
Sandra Peterson
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