In dem durch den 8. Senat des BFH mit Urteil vom 1.12.2020 (VIII R 40/18) entschiedenen Fall besaß ein Mitarbeiter Anteile an seiner Arbeitgeberfirma. Diese Beteiligung hatte er verkauft und es stellte sich die Frage, ob der Gewinn aus dem Verkauf als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als Gehalt anzusehen war. Konkret ging es darum, ob ein Veräußerungserlös aus einer Managementbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft eine Vergütung für die gegenüber einer Tochtergesellschaft erbrachte nicht selbssttändige Tätigkeit darstellen konnte.
Der BFH ging davon aus, dass der Veräußerungserlös nicht als Arbeitslohn anzusehen, sondern dieser den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sei. Wenn sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber beteiligt, kann die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, sodass damit in Zusammenhang stehende Einnahmen nicht im Veranlassungszusammenhang zum Arbeitslohn stehen. Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass die Kapitalbeteiligung auf einer vom Arbeitsverhältnis abgekoppelten Sonderrechtsbeziehung beruhte, sodass kein Arbeitslohn vorlag.
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Rainer Kuhsel
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