Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen

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 Bild: Bildwerk/stock.adobe.com
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Lange Zeit war unklar, ob und wie Gewinne aus Kryptowährungen zu besteuern sind. Der BFH folgt in seinem Urteil vom 14.2.2023 (IX R 3/22) aktuellen Entscheidungen verschiedener Finanzgerichte. Danach werden Veräußerungsgewinne aus solchen Geschäften als steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte eingestuft. Damit ergibt sich für Steuerpflichtige, die in den vergangenen Jahren aus solchem Handel Einkünfte erzielt und diese steuerlich nicht erklärt haben, aktueller Handlungsbedarf. Die Finanzbehörden haben parallel zu den Entscheidungen der Finanzgerichte und des BFH Ermittlungen aufgenommen und Sammelauskunftsersuchen an bekannte Krypto-Handelsbörsen gestellt. Wenn diese Daten ausgewertet sind, werden Steuerpflichtige aufgefordert mitzuteilen, ob aus dem Handel aus Kryptowährungen Spekulationsgewinne bzw. -verluste entstanden sind. Es sind deshalb u. U. Selbstanzeigen erforderlich. Hier sollte aber jeweils geprüft werden, ob die Finanzverwaltung bereits im Besitz entsprechender Informationen ist. Danach sollte die Angelegenheit mit dem Steuerberater vorab besprochen werden.

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Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln
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· Artikel im Heft ·

Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen
Seite 51

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