Verkauf der selbstbewohnten Immobilie zusammen mit dem Arbeitszimmer

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 Bild: pixabay.com
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Bei Immobilienverkäufen sind immer steuerliche Überlegungen anzustellen, um nicht nach dem abgeschlossenen Verkauf teure Überraschungen zu erleben. Nach § 23 EStG werden die sog. Spekulationsgeschäfte besteuert. Wenn der Zeitpunkt zwischen Anschaffung und Veräußerung bei einer Immobilie weniger als zehn Jahre beträgt, muss der Gewinn der Besteuerung unterworfen werden. Allerdings ist der Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung auszunehmen, wenn es sich um eine selbstbewohnte Immobilie handelt.

Der BFH hat nun mit seinem Urteil vom 1.3.2021 (IX R 27/19) klargestellt, dass eine Besteuerung des auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinns nicht stattfindet. Dieser Vorgang sei vielmehr als privates Veräußerungsgeschäft anzusehen.

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Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln
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· Artikel im Heft ·

Verkauf der selbstbewohnten Immobilie zusammen mit dem Arbeitszimmer
Seite 48
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