Mit Schreiben vom 23.4.2020 (IV A 3 – S 0261/20/ 10001:005) hat das BMF bekannt gegeben, dass Arbeitgebern die Fristen für die Abgabe von monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteueranmeldungen während der Corona-Krise auf Antrag verlängert werden können, wenn sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und damit der Lohnsteueranmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Anmeldungen fristgerecht zu übermitteln. Die Verlängerung der Frist darf maximal zwei Monate betragen.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
Sandra Peterson

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