Im zugrunde liegenden Sachverhalt war der Kläger seit vielen Jahren als Führungskraft eines kleineren Unternehmens tätig. Der Sohn der Gründungsgesellschafter wollte die Unternehmensnachfolge nicht antreten. Zur Sicherung der Unternehmensfortführung entschieden die Eigentümer sodann, Unternehmensanteile an den Kläger und weitere Mitglieder der Führungsebene zu übergeben. Daher wurden jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an insgesamt fünf Führungskräfte übertragen. Das Finanzamt bewertete diese schenkweise Übertragung als steuerpflichtigen geldwerten Vorteil und ermittelte entsprechend Lohnsteuer und Zuschlagsteuern darauf. Dagegen wehrte sich der Kläger und bekam in erster Instanz Recht. Die Richter des FG Sachsen-Anhalt (Urt. v. 27.4.2022 – 3K161/21) entschieden entgegen der Ansicht des Finanzamts, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgte. Einen Ertrag aus der nichtselbstständigen Arbeit sahen sie bei objektiver Betrachtung nicht.
Dieser Einschätzung des FG ist der BFH nun gefolgt (Urt. v. 20.11.2024 – VIR21/22). Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der Vorteil in der gegenüber diesem Marktpreis bestehenden Verbilligung. Arbeitslohn setzt aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird. Im vorliegenden Fall hängt die Anteilsübertragung zwar mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers zusammen, sie ist aber nicht (maßgeblich) dadurch veranlasst. Das ausschlaggebende Motiv für die Übertragung der Gesellschaftsanteile war für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Weitere Indizien gegen Arbeitslohn lagen darin, dass die Anteilsübertragung nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft gewesen war und der vom Finanzamt angenommene geldwerte Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel.
Sandra Peterson

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