Das BAG hat mit Urteil vom 17.2.2019 (6 AZR 75/18) das Gebot fairen Verhandelns im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags aus der Taufe gehoben. Es soll den Arbeitgeber verpflichten, ein Mindestmaß an Fairness im Vorfeld des Vertragsschlusses zu wahren und war im entschiedenen Fall verletzt, weil der Geschäftsführer den Mitarbeiter in seinem privaten Umfeld während einer Erkrankung aufgesucht hatte und die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages verlangte.
Das LAG Hamm (Urt. v. 17.5.2021 – 18 Sa 1124/20) hatte nun einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem die Klägerin unangekündigt am Mittag zu einem Gespräch mit dem Geschäftsführer in dessen Büro gebeten wurde. Bei dem Gespräch war der Prozessbevollmächtigte des Unternehmens zugegen, der sich als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vorstellte. Der Klägerin, die als Teamkoordinatorin des Verkaufs beschäftigt war, wurde vorgehalten, in der Vergangenheit im Warenwirtschaftssystem mehrfach Einkaufspreise nach unten korrigiert zu haben und Waren unter Einkaufspreis verkauft zu haben. Dabei sei es ihr darum gegangen, einen nicht existierenden Deckungsbeitrag vorzuspiegeln, nachdem ihre vertrieblichen Leistungen mehrfach beanstandet wurden. Der Klägerin wurde ein vorbereiteter Aufhebungsvertrag vorgelegt, der eine Beendigung des Anstellungsverhältnisses zum Monatsende regelte, die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses und einen gegenseitigen Ausschluss finanzieller Ansprüche. Der Prozessbevollmächtigte las den Aufhebungsvertrag laut vor und gab der Klägerin Gelegenheit, Fragen zu stellen.
Nachdem der Verlauf des Gesprächs in bestimmten Teilen streitig war, unterstellte das Gericht zugunsten der Klägerin, dass der Geschäftsführer damit drohte, eine fristlose Kündigung auszusprechen und eine Strafanzeige zu veranlassen, wenn die Klägerin den Aufhebungsvertrag nicht abschließe. Nach einer 10-minütigen Bedenkzeit unterzeichnete diese den Aufhebungsvertrag. Eine Woche später focht sie den Vertrag wegen widerrechtlicher Drohung an und machte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend.
Ihre Klage hatte keinen Erfolg. Eine widerrechtliche Drohung liegt nur dann vor, wenn ein verständiger Arbeitgeber den Ausspruch einer Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen kann, weil er davon ausgehen muss, dass die Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber dargelegt, dass die Klägerin ihre Vertragspflichten in schwerwiegender Weise verletzt hatte. Sie hatte manipulativ die Einkaufspreise herabgesetzt und im Fall des Verkaufs einen höheren Deckungsbeitrag vorgespielt als tatsächlich erzielt worden ist. Ferner hatte sie Waren zu einem nicht abgestimmten niedrigeren Preis veräußert. Das Gericht sah diese Pflichtverletzung als derart schwer an, dass ein verständiger Arbeitgeber den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung in Erwägung ziehen durfte. Auch die Drohung mit einer Strafanzeige war nicht widerrechtlich, denn es bestanden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin sich zumindest wegen Untreue strafbar gemacht hat.
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Im Hinblick auf die eingangs zitierte BAG-Entscheidung prüfte das Gericht sodann, ob der Aufhebungsvertrag unwirksam sein könnte, weil er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande kommen ist. Jedoch verpflichtet dieses Gebot nicht, eine für den Vertragspartner besonders angenehme Situation zu schaffen. Es ist auch nicht zu missbilligen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht einräumt. Eine Verhandlungssituation ist erst dann als unfair zu bewerten, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht. Dies kommt bei Nutzung eines Überraschungsmoments in Betracht.
Nach Auffassung des Gerichts muss sich die Beklagte nicht vorhalten lassen, sie habe gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen, indem sie einen Anwalt zu dem Gespräch hinzuzog. Jedenfalls an der Hinzuziehung arbeitsrechtlichen Sachverstands in Person eines Rechtsanwalts besteht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers. Es war auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte der Klägerin abverlangte, sich noch im Laufe des Gesprächs verbindlich zu erklären, ob sie den Aufhebungsvertrag annimmt, ohne ihr Gelegenheit zu geben, die Verhandlung zu unterbrechen und Rechtsrat einzuholen. Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der einem Anwesenden gemachte Antrag nur sofort angenommen werden. Auch wurde das Gebot fairen Verhandelns nicht dadurch verletzt, dass der Klägerin keine Gelegenheit zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gegeben wurde. Es sei zu beachten, dass nach dem Prüfungsmaßstab, den das BAG entwickelt hat, das Gebot fairen Verhandelns nur in extremen Fällen verletzt wird.
Das Gericht ließ die Revision zu, da die Rechtsfrage, ob der Arbeitgeber gegen das Gebot des fairen Verhandelns verstoßen hat, entscheidungserheblich ist und grundsätzliche Bedeutung hat.
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