Nach dem seit 1.8.2022 neu eingefügten § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 NachwG muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Schriftform auf die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage hinweisen. In einem Altarbeitsvertrag war ein derartiger Hinweis nicht enthalten. Das Unternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12.8.2022 zum 31.3.2023. Der Arbeitnehmer fand die Kündigung nach Rückkehr aus seinem Urlaub am 5.9.2022 in seinem Briefkasten vor, klagte dagegen jedoch erst am 27.9.2022.
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