Das FG Köln hatte in seinem Urteil vom 27.6.2018 (3 K 870/17), mit dem es für die Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen Zuwendung im Rahmen von Betriebsveranstaltungen auf die Anzahl der angemeldeten Teilnehmer abstellt, für Rechtsunsicherheit gesorgt. Die Entscheidung fiel entgegen der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, die besagt, dass die Gesamtkosten einschließlich Umsatzsteuer des Arbeitgebers, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen, zu berücksichtigen sind; das unabhängig davon, ob beim Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil begründet wird.
Mit Urteil vom 29.4.2021 (VI R 31/18) hat der BFH die Entscheidung des FG Köln nun verworfen und entsprechend der gesetzlichen Regelung sowie Verwaltungsauffassung auf die tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer abgestellt. Auch vergebliche Aufwendungen des Arbeitgebers für angemeldete, aber nicht teilnehmende Arbeitnehmer fallen in die zu berücksichtigenden Gesamtkosten.
Gegen diese Entscheidung der BFH-Richter wurde am 20.1.2022 Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (2 BvR 1443/21) eingelegt. Die Bestätigung der zutreffenden Vorgehensweise bleibt daher
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