In dem Urteilsfall des BFH vom 29.9.2022 hatte die ansonsten nicht als Unternehmerin tätige Ehegattin eines selbstständigen Arztes einen Pkw erworben und verleaste diesen zu fremdvergleichbaren Bedingungen an ihren Ehemann.
In der Sache ging es darum, ob die Ehefrau zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Hier handelt es sich um den sog. Ehegatten-Vorschaltfall. Wenn die Ehefrau ihrem Ehemann zu angemessen Konditionen entgeltlich einen Pkw zur Nutzung für berufliche Zwecke überlässt, ist die Ehefrau jedenfalls dann unternehmerisch tätig und kann die Vorsteuer aus der Pkw-Anschaffung geltend machen, wenn die Ehefrau
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- wirtschaftlich unabhängig handelt,
- klare Vereinbarungen getroffen sowie vollzogen wurden und
- es sich nicht um ein der gemeinsamen Lebensführung dienendes Familienfahrzeug handelt.
Das Fahrzeug muss der Ehegatte (Arzt) weitgehend für berufliche Zwecke nutzen. Dies gilt auch dann, wenn der Ehemann als Arzt nur umsatzsteuerfreie Umsätze ausführt.
Das BFH-Urteil hat herausgearbeitet, welche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen müssen. Wenn diese Hürden beachtet werden, liegt auch kein Gestaltungsmissbrauch vor (BFH, Urt. v. 29.9.2022 – VR29/20).
Rainer Kuhsel
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Problempunkt
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