Vorläufige Steuerfestsetzung wegen eventueller Verfassungswidrigkeit der Rentenbesteuerung

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Dem BVerfG liegt bekanntlich die Frage zur Entscheidung vor, ob die gegenwärtige Rentenbesteuerung möglicherweise verfassungswidrig ist. Bund und Länder haben eine vorläufige Steuerfestsetzung wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Renten beschlossen.

Mit dem aktuellen BMF-Schreiben vom 30.8.2021 (IV A 3 – S 0338/19/10006:001, DOK 2021 0814165) erging die Anweisung an die Finanzbehörden, den Vorläufigkeitsvermerk ab sofort im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten allen Steuerbescheiden ab 2005 beizufügen. Dies gilt für die Fälle, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasst wird. Diejenigen, die eine entsprechende Rente beziehen, sollten deshalb darauf achten, dass ein Steuerbescheid den Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO enthält, andernfalls ist Einspruch einzulegen.

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Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln
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· Artikel im Heft ·

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