Wachstumschancengesetz

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 Bild: Celt Studio/stock.adobe.com
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Am 30.8.2023 wurde das sog. Wachstumschancengesetz durch das Bundeskabinett beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren soll in Kürze abgeschlossen werden, sodass die neuen Regeln dann ab Januar 2024 gelten könnten. Die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat sollte allerdings noch abgewartet werden. Folgende Punkte könnten interessant sein:

  • Anhebung der Freigrenze für Geschenke von 35 auf 50 Euro,
  • Erhöhung der Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltung von 110 auf 150 Euro,
  • Digitalisierung des Spendenverfahrens – Einführung eines Spendenregisters,
  • Erhöhung der Sonderabschreibungen nach § 7g EStG auf 50% der Investitionskosten bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.12.2023 angeschafft/hergestellt wurden,
  • Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro,
  • befristete Wiedereinführung einer degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter. Es muss sich um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handeln, die ab 1.10.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt werden. Eine befristete Einführung der degressiven AfA von bis zu 25% ist vorgesehen,maximal aber der 2,5-fache Betrag der linearen Abschreibung.

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Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln
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· Artikel im Heft ·

Wachstumschancengesetz
Seite 53
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