Was von Corona übrigbleibt

Pandemie-Grundsatzurteile für die HR- und EHS-Praxis

Anfang 2020 tauchte das neue Coronavirus SARS-CoV-2 bzw. die Krankheit Covid-19 auf und verbreitete sich weltweit als Pandemie. Die öffentlich-rechtlichen Schutzregelungen liefen April 2023 aus. Mit der Ausbreitung stellten sich völlig neue Rechtsfragen, die die SARSVogelgrippe 2007 (Stück/Wein, AuA 2007, S. 282 u. 345) und Schweinegrippe 2009 (Stück, MDR 2009, S. 1209) nicht aufgeworfen hatten, da diese noch rechtzeitig eingedämmt werden konnten (Stück/Wein, AuA 4/20, S. 200). Hier soll ein Update ausgewählter arbeits- und sozialrechtlicher Entscheidungen gegeben werden, die für die betriebliche Arbeitsschutzrechtspraxis und Krisenstäbe wichtig und künftig maßgebend sind. Ausgeklammert sind Fragen rund um Homeoffice, Tele-, mobile und hybride Arbeit (vgl. hierzu Stück/Salo, AuA 12/21, S. 14; AuA 3/24, S. 22).

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 Bild: deagreez - stock.adobe.com
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Lockdown und Betriebsrisiko

Die im Rahmen eines allgemeinen „Lockdown“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie staatlich allgemein verfügte vorübergehende Betriebsschließung ist kein Fall des vom Arbeitgeber nach § 615 Satz 3 BGB zu tragenden Betriebsrisikos. Die Frage, ob dem Arbeitgeber angesichts einer ihm in der Pandemie hoheitlich auferlegten, vorübergehenden Betriebsschließung das Entgeltrisiko zugewiesen bleibt, beantwortet sich allein nach dem Zweck der von den zuständigen staatlichen Stellen verfügten Maßnahme.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Was von Corona übrigbleibt
Seite 22 bis 27
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Neue betriebliche Corona-Regeln seit Ende März

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Ist ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt arbeitsunfähig, steht ihm grundsätzlich