Was von Corona übrigbleibt
Lockdown und Betriebsrisiko
Die im Rahmen eines allgemeinen „Lockdown“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie staatlich allgemein verfügte vorübergehende Betriebsschließung ist kein Fall des vom Arbeitgeber nach § 615 Satz 3 BGB zu tragenden Betriebsrisikos. Die Frage, ob dem Arbeitgeber angesichts einer ihm in der Pandemie hoheitlich auferlegten, vorübergehenden Betriebsschließung das Entgeltrisiko zugewiesen bleibt, beantwortet sich allein nach dem Zweck der von den zuständigen staatlichen Stellen verfügten Maßnahme.
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Volker Stück

· Artikel im Heft ·
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