Mit Urteil vom 3.2.2021 (4 K 1106/17) hatte sich das FG Niedersachsen mit dem Begriff des weiträumigen Tätigkeitsgebiets i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG zu befassen.
Im Ergebnis wurde das Hamburger Hafengebiet als solch ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet angesehen. Im konkreten Fall wurden Hafenarbeiter im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung ihres Arbeitgebers bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben auf dem Gebiet des Hamburger Hafens eingesetzt. Aus diesem Grund konnten nur die Fahrten zwischen Wohnung und dem Hafenzugang nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Die Rückfahrten konnten nicht steuerlich geltend gemacht werden. Die Fahrten zu den verschiedenen Einsatzgebieten ebenfalls nicht.
Gegen das Urteil wurde beim BFH unter dem Az. VI R 4/21Revision eingelegt.
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Rainer Kuhsel

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