Werbung für den Arbeitgeber

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 Bild: pixabay.com
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Das FG Münster (Urt. v. 3.12.2019 – 1 K 3320/18 L) hatte zu würdigen, ob Zahlungen, die ein Arbeitgeber auf Grundlage von Einzelmietverträgen an bestimmte Arbeitnehmer für die Anbringung eines mit Werbung für den Arbeitgeber bedruckten Kennzeichenhalters an deren Privatfahrzeugen leistet, zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen.

Die Mitarbeiter erhielten für die Montage des Kennzeichenhalters mit Firmenwerbung ein jährliches Entgelt. Eine Lohnversteuerung erfolgte nicht, da der Arbeitgeber der Ansicht war, dass es sich um Aufwendungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse für Werbung handelt. Das Finanzamt dagegen qualifizierte das jährliche Entgelt als Arbeitslohn und nahm den Arbeitgeber für die Lohnsteuernachzahlung in Haftung.

Das FG Münster schloss sich dieser Ansicht an und ordnete die Zahlungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein. Begründet wurde dies u. a. damit, dass die Zahlungen durch die Arbeitnehmerstellung ausgelöst seien und damit im weitesten Sinne ein Entgelt für die Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellten. Das vorgetragene eigenbetriebliche Interesse war aus Sicht der Richter nicht überwiegend, da ein Interesse der Mitarbeiter am Erhalt des Entgelts nicht vernachlässigbar war. In den abgeschlossenen Mietverträgen gab es außerdem keine Vorgaben, wie der werbewirksame Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sichergestellt sein sollte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde Revision beim BFH zugelassen.

Sandra Peterson

Sandra Peterson
Steuerberaterin, Referent Lohnsteuer, ZF Group, München
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Werbung für den Arbeitgeber
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