Das FG Düsseldorf (Urt. v. 12.1.2021 – 10 K 2192/17 E) hatte darüber zu entscheiden, ob die zur Absicherung von Einnahmenausfällen abgeschlossene Sportunfähigkeitsversicherung eines Berufssportlers, die sowohl den beruflichen als auch den privaten Bereich zuzuordnende Risiken von Krankheit und Unfall abdeckt, wegen der Mitveranlassung durch die private Lebensführung dem Aufteilungs- und Abzugsverbot unterliegt.
Die geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit wurden mit dieser Begründung abgewiesen. Eine Abgrenzung auf einen beruflich veranlassten Teil der Aufwendungen komme nicht in Betracht. Ein auf das Risiko typischer Sportverletzungen entfallender Anteil des Versicherungsbeitrags lasse sich den Versicherungsunterlagen nicht entnehmen. Hinweis: Wenn möglich, sollte deshalb in den Versicherungsverträgen eine Aufteilung der Beiträge auf den privaten und den beruflichen Teil vorgenommen werden.
Kein Papier mehr? Dann ist AuA-Digital genau das Richtige für Sie. Einfach 60 Tage kostenlos testen. Nutzen Sie die papierlose Abrufbarkeit von tausenden Fachinformationen und Entscheidungs-Kommentaren.
Rainer Kuhsel
Attachment | Size |
---|---|
Beitrag als PDF herunterladen | 98.6 KB |
· Artikel im Heft ·
Ein in einem Autohaus beschäftigter Verkäufer wandte sich an ein konkurrierendes Autohaus, um einen Audi Q3 zu privaten Zwecken zu kaufen und über die
Ausgangslage
China ist dieses Jahr zunehmend in den Mittelpunkt der Wahrnehmung der westlichen Öffentlichkeit gerückt. Zurückzuführen
●Problempunkt
Die Parteien streiten über eine fristlose Kündigung. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1.7.2018 als Rezeptionist
Gemeint ist die Arbeitnehmerhaftung für eingetretene Schäden bei der mobilen Arbeit. Darunter fallen die Arbeit von zu Hause (sog. Homeoffice), aber
Einführung
Kritik am kirchlichen Arbeitsrecht gibt es seit der Etablierung eigener arbeitsrechtlicher Regelungen und Strukturen. Im
Der BFH hat mit Urteil vom 3.4.2019 (VIR46/17) entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht