Werbungskosten eines Berufssportlers

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 Bild: pixabay.com
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Das FG Düsseldorf (Urt. v. 12.1.2021 – 10 K 2192/17 E) hatte darüber zu entscheiden, ob die zur Absicherung von Einnahmenausfällen abgeschlossene Sportunfähigkeitsversicherung eines Berufssportlers, die sowohl den beruflichen als auch den privaten Bereich zuzuordnende Risiken von Krankheit und Unfall abdeckt, wegen der Mitveranlassung durch die private Lebensführung dem Aufteilungs- und Abzugsverbot unterliegt.

Die geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit wurden mit dieser Begründung abgewiesen. Eine Abgrenzung auf einen beruflich veranlassten Teil der Aufwendungen komme nicht in Betracht. Ein auf das Risiko typischer Sportverletzungen entfallender Anteil des Versicherungsbeitrags lasse sich den Versicherungsunterlagen nicht entnehmen. Hinweis: Wenn möglich, sollte deshalb in den Versicherungsverträgen eine Aufteilung der Beiträge auf den privaten und den beruflichen Teil vorgenommen werden.

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Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln
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Werbungskosten eines Berufssportlers
Seite 49
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