Das FG Niedersachsen hatte mit Urteil vom 12.1.2022 (9 K 165/20) über den Fall zu entscheiden, ob Beiträge eines Berufssportlers zu einer Sportinvaliditätsversicherung als Werbungskosten abzugsfähig sind. Mit diesen Versicherungen wollte der klagende Sportler spätere Einnahmeausfälle absichern, ohne laut Versicherungsvertrag eine Unterscheidung zu treffen, ob die krankheits- oder unfallbedingte Unfähigkeit, die sportliche Tätigkeit dauerhaft oder vorübergehend auszuüben, unmittelbar auf ein mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängendes Ereignis zurückzuführen war oder die Einschränkung durch einen Unfall im privaten Bereich bzw. eine dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnende Erkrankung der Auslöser war.
Nach Ansicht des Gerichts können aber deshalb die gezahlten Beiträge weder ganz noch teilweise als Werbungskosten abgezogen werden.
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Rainer Kuhsel
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