Widerrufsvorbehalt bei Pensionszusage

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 Bild: LALAKA/stock.adobe.com
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Die Gewährung einer Pensionszusage gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer sollte sorgfältig durchdacht und formuliert werden.

Der BFH hat mit Urteil vom 6.12.2022 (IV R 21/19) entschieden, dass ein Vorbehalt bei einer Pensionszusage steuerschädlich ist, wenn danach die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung nach Gutdünken des Arbeitgebers gemindert oder gar entzogen werden kann. Ausnahmsweise zulässig ist nur dann ein Vorbehalt, der ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet.

Im Fall des BFH-Urteils vom 6.12.2022 war geregelt, dass eine bestimmte Transformationstabelle und ein bestimmter Zinssatz seitens des Arbeitgebers einseitig durch eine nachfolgende Transformationstabelle ersetzt werden konnte. Der BFH sah die getroffene Vereinbarung als schädlich an. Aus dem Wortlaut der Pensionszusage und der dort genannten Transformationstabelle ergebe sich eindeutig, dass der Arbeitgeber einseitig eine neue Transformationstabelle und einen neuen Zinssatz vorschreiben konnte.

Im Ergebnis stellte das Gericht fest, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung in das Belieben des Arbeitgebers gestellt war. Sie lag danach in seinem freien Ermessen. Vor diesem Hintergrund fand die Pensionsrückstellung keine höchstrichterliche Anerkennung.

Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln
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Widerrufsvorbehalt bei Pensionszusage
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