Der BFH hat sich zum Begriff des wirtschaftlichen Arbeitgebers bei konzerninternen internationalen Arbeitnehmerentsendungen geäußert (Urt. v. 4.11.2021 – VI R 22/19).
Die Voraussetzungen, nach denen ein aufnehmendes inländisches Unternehmen zum wirtschaftlichen Arbeitgeber i. S. v. § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG wird, werden konkretisiert:
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- Die Gehaltskosten werden wirtschaftlich getragen,
- der Einsatz erfolgt im Interesse des aufnehmenden Unternehmens und
- der Arbeitnehmer ist in dessen Arbeitsablauf und Weisungsgefüge integriert.
- Darüber hinaus muss der betreffende Arbeitnehmer nach allgemeinen Grundsätzen auch als Arbeitnehmer des wirtschaftlichen Arbeitgebers anzusehen sein.
Die Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft erfolgt grundsätzlich anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Insbesondere ist das dann relevant, wenn – wie im Urteilsfall – der Entsandte im aufnehmenden Unternehmen als Geschäftsführer tätig werden soll und zudem am entsendenden Unternehmen beteiligt ist.
Das Urteil erging zwar zur Rechtslage vor 2020, d. h. vor der Beachtung des Fremdvergleichsprinzips gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG, hat für aktuelle Beurteilungen dennoch Bedeutung.
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