Der BFH hat durch Urteil vom 13.8.2020 (VI R 1/17) entschieden, dass die Zahlung von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber keinen Arbeitslohn darstellt. Die Verwarnungsgelder richteten sich in dem konkreten Fall gegen den Arbeitgeber. Die Zahlung führte daher nicht zu Arbeitslohn des Arbeitnehmers, der die Ordnungswidrigkeit begangen hatte. Das FG Düsseldorf als Vorinstanz wurde damit bestätigt. Allerdings hat der BFH den Fall zur weiteren Sachaufklärung an das FG Düsseldorf zurückverwiesen. Von dort ist nun zu klären, ob der Arbeitgeber wegen seiner Inanspruchnahme einen Regress gegen den Arbeitnehmer geltend macht. Sofern auf diesen Regress verzichtet wird, kann darin u. U. Arbeitslohn liegen.
Rainer Kuhsel

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1 BMF-Schreiben und BFH-Urteile
Der BFH hatte mit seinen Urteilen vom 30.11.2016 (VI R 2/15, AuA 1/18, S. 60, und VI R 49/14) entschieden
Problempunkt
Der Mitarbeiter war im Kaufhaus des Beklagten als Kassierer beschäftigt. Dort wurden Konzertkarten verkauft, denen ein Payback
Problempunkt
Die Parteien haben über die Verpflichtung des Arbeitnehmers gestritten, vom Arbeitgeber nachgezahlte Lohnsteuer zu