Der BFH hat sich in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 16.12.2020 (VI R 19/18, veröffentlicht am 24.6.2021) mit zeitraumbezogenen Zuzahlungen von Arbeitnehmern im Rahmen der Überlassung eines betrieblichen Kfz beschäftigt. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 2 und 3 LStR und BMF-Schreiben vom 4.4.2018, IV C 5 S 2334/18/10001) kamen die BFH-Richter zu dem Ergebnis, dass zeitraumbezogene (einmalige) Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines zur privaten Nutzung überlassenen Kfz bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils gleichmäßig auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen sind. Im zugrunde liegenden Sachverhalt musste der Arbeitnehmer eine einmalige Zuzahlung von 20.000 Euro zu den Anschaffungskosten des ihm überlassenen Kfz leisten. Die Höhe war für einen Zeitraum von 96 Monaten bemessen, bei einer vorzeitigen Rückgabe des Kfz sollte monatlich 1/96 davon zurückerstattet werden. Die Richter sahen die Ermittlung des geldwerten Vorteils durch den Arbeitgeber, der monatlich 1/96 von 20.000 Euro mindernd berücksichtigt hatte, als zutreffend an. Durch die Verteilung der Zuzahlung auf 96 Monate war der Arbeitslohn gerade so hoch, dass nach § 40a EStG eine pauschale Versteuerung als Minijob mit 2 % möglich war. Eine missbräuchliche Anwendung sah der BFH nicht, da die Pauschalierungsmöglichkeit seitens des Gesetzgebers ausdrücklich vorgesehen ist und die Ausübung eines gesetzlich vorgesehenen Wahlrechts keine missbräuchliche Gestaltung zu Lasten des Fiskus darstellt.
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Sandra Peterson

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