Der Kläger, beschäftigt als Weiterbildungslehrer für den Bereich EDV an einer Volkshochschule, beantragte mit seiner E-Mail vom 31.12.2017 um 15:06 Uhr die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 gemäß der seit 1.1.2017 geltenden Entgeltordnung zum TVöD (VKA). Dabei war ihm bekannt, dass die Dienststelle am Silvestertag geschlossen hatte. Der Arbeitgeber stellt sich später auf den Standpunkt, dass diese E-Mail erst am 2.1.2018 wirksam zugegangen sei, sodass die Ausschlussfrist des § 29b TVÜ-VKA (31.12.2017) vom Kläger nicht gewahrt worden sei.
Das LAG prüfte die Einhaltung der in § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA vorgegebenen Frist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG zu § 29a TVÜ-Länder vom 18.10.2018 (6 AZR 300/17). Danach stelle der Antrag auf Höhergruppierung eine einseitige rechtsgestaltete Willenserklärung dar, die zwar keine Annahme, aber nach allgemeinen Grundsätzen eines Zugangs bedürfe. Erst dann entfalte sie Rechtswirkung.
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Diese für den TVÜ-Länder ausgeurteilten Rechtsgrundsätze seien auf die inhaltsgleiche Regelung des TVÜ-VKA übertragbar. Damit gelten die für Willenserklärungen gegenüber Abwesenden normierten Grundsätze. Zugegangen ist eine Willenserklärung bereits dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.
Der Kläger hatte seine E-Mail also zu spät versandt. Nur dann, wenn die E-Mail im Jahr 2017 noch zu üblichen Öffnungszeiten bzw. zu üblichen Arbeitszeiten der Verwaltung angekommen wäre, müsste sich der Arbeitgeber den Zugang zurechnen lassen. Dies war am 31.12.2017 aber nicht mehr der Fall und damit konnte diese Willenserklärung im Jahr 2017 nicht mehr rechtzeitig zugehen.
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· Artikel im Heft ·
Der Kläger ist ausgebildeter Schlosser und bei der beklagten Stadt seit 2015 im Jobcenter als Fachassistent des inneren Dienstbetriebs
Die Parteien streiten vor dem BAG (Urt. v. 29.6.2022 – 6 AZR 465/21) über die Zahlung der „Besitzstandszulage Kind“ nach § 11 TVÜ-Länder
Einleitung
Formaljuristisch gesehen handelt es sich bei der Kündigungserklärung um eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung
Ausgangslage
„Sachgrundlose Arbeitszeitverringerung für mehr Flexibilität“ (vgl. Plenarprotokoll, 19/58, S. 6392f., 2018). Diese
Modelloptionen
In der Vergangenheit haben Arbeitgeber öfter selbst steuerfreie Sachbezüge gewährt, indem sie Gutscheine oder Wertkarten (z. B. von
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand