Zukunftsvereinbarung statt Standortgarantie

Wo geht die Reise hin?
Neben den Forderungen nach Gehaltserhöhungen und Einmalzahlungen ist die Forderung nach sog. Zukunftstarifverträgen zur Standort- und Beschäftigungssicherung eines der Top-Themen im Rahmen der diesjährigen Tarifrunde der IG Metall. Der Pilotabschluss in Nordrhein-Westfalen hierzu erfolgte bereits Ende März 2021. Die Tarifgebiete Baden-Württemberg, Mitte, Niedersachsen, Küste, Bayern und Thüringen haben diesen mittlerweile übernommen.
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 Bild: Nuthawut/stock.adobe.com
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Standort- und Beschäftigungssicherung

Standortsicherung und Beschäftigungssicherung kann man guten Gewissens als Handwerkszeug der Restrukturierung bezeichnen. Beide geben eine Orientierung für die Zeit nach umfassenden Struktur- und/oder Personalmaßnahmen. Zwar werden beide Begriffe häufig in einem Kontext verwendet. Unterschieden werden müssen sie dennoch.

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Dr. Burkard Göpfert

Dr. Burkard Göpfert
LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, KLIEMT.Arbeitsrecht, München

· Artikel im Heft ·

Zukunftsvereinbarung statt Standortgarantie
Seite 16 bis 19
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Body Teil 1

Rechtliche Grundlagen

Unter Arbeitnehmerüberlassung versteht man die zeitlich begrenzte Überlassung eines Arbeitnehmers durch den

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Vergütungspflicht von Dienstreisen

Für die Frage der vergütungspflichtigen Reisezeit muss unterschieden werden, ob einerseits eine

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Die Entsendevorschriften

Grundlagen und Ziele des Entsenderechts

Die rechtliche und geistige Grundlage des Entsenderechts ist die

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Anspruch auf Workation

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Workation besteht nur, wenn er ausnahmsweise im Arbeitsvertrag, einer

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Grundsatz: Territorialprinzip

Aufgrund des sog. Territorialitätsprinzips gilt deutsches Recht grundsätzlich nur im Inland und im Ausland das lokale

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Einführung

Das AÜG hat durch das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ vom 21.2.2017 (BGBl. I 2017, S. 258