Die Klägerin veranstaltete als Arbeitgeber eine Jahresabschlussfeier, zu der nur angestellte Führungskräfte eingeladen waren. Fraglich war, ob auf die Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ein Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden durfte. Das FG Münster (Urt. v. 20.2.2020 – 8 K 32/19) stellte zunächst fest, dass die Klägerin den Teilnehmern der Jahresabschlussveranstaltung steuerbaren Arbeitslohn zugewendet hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urt. v. 15.1.2009 – VI R 22/06, BStBl II 2009, S. 476), der sich das FG Münster anschließt, ist § 40 Abs. 2 Satz 1. Nr. 2 EStG nur anwendbar, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Im Streitfall durften an der Veranstaltung nur Führungskräfte teilnehmen. Das Gericht weist darauf hin, dass die zitierte Rechtsprechung des BFH zu § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG weiterhin Geltung hat, obwohl inzwischen § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG eingeführt wurde. Dort ist die Rede von der Zuwendung bei Veranstaltungen. Dieser Begriff beinhaltet das Kriterium des Offenstehens der Veranstaltung für alle Angehörigen nicht, sondern ist nur Kriterium als Bedingung für die Anwendung des Freibetrags. Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG hat nicht den Sinn einer Steuervergünstigung. Der Durchschnittssteuersatz von 25 % ist sachgerecht, weil aufgrund der „vertikalen Beteiligung“ Arbeitnehmer aller Lohngruppen an der Betriebsveranstaltung teilnehmen. Steht die Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offen, verfehlt die Pauschalbesteuerung mit einem festen Steuersatz von 25 % das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit.
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Rainer Kuhsel

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