Zuwendungen des Arbeitgebers bei Betriebsfeier

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 Bild: pixabay.com
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Die Klägerin veranstaltete als Arbeitgeber eine Jahresabschlussfeier, zu der nur angestellte Führungskräfte eingeladen waren. Fraglich war, ob auf die Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ein Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden durfte. Das FG Münster (Urt. v. 20.2.2020 – 8 K 32/19) stellte zunächst fest, dass die Klägerin den Teilnehmern der Jahresabschlussveranstaltung steuerbaren Arbeitslohn zugewendet hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urt. v. 15.1.2009 – VI R 22/06, BStBl II 2009, S. 476), der sich das FG Münster anschließt, ist § 40 Abs. 2 Satz 1. Nr. 2 EStG nur anwendbar, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Im Streitfall durften an der Veranstaltung nur Führungskräfte teilnehmen. Das Gericht weist darauf hin, dass die zitierte Rechtsprechung des BFH zu § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG weiterhin Geltung hat, obwohl inzwischen § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG eingeführt wurde. Dort ist die Rede von der Zuwendung bei Veranstaltungen. Dieser Begriff beinhaltet das Kriterium des Offenstehens der Veranstaltung für alle Angehörigen nicht, sondern ist nur Kriterium als Bedingung für die Anwendung des Freibetrags. Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG hat nicht den Sinn einer Steuervergünstigung. Der Durchschnittssteuersatz von 25 % ist sachgerecht, weil aufgrund der „vertikalen Beteiligung“ Arbeitnehmer aller Lohngruppen an der Betriebsveranstaltung teilnehmen. Steht die Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offen, verfehlt die Pauschalbesteuerung mit einem festen Steuersatz von 25 % das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit.

Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.

Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln
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· Artikel im Heft ·

Zuwendungen des Arbeitgebers bei Betriebsfeier
Seite 722
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Grundsätzlich sieht § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG vor, dass ein Pauschalsteuersatz von 25 % für Betriebsveranstaltungen gewährt wird. Im konkreten

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Das FG Köln hatte darüber zu entscheiden, ob eine Pauschalbesteuerung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung für einen

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Das FG Köln hatte in seinem Urteil vom 27.6.2018 (3 K 870/17), mit dem es für die Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen Zuwendung im Rahmen

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Programm

Am ersten Tag, dem 15. Februar, starten wir –wie gewohnt – gegen 10:00 Uhr mit der Begrüßung durch den Arbeitgeberpräsidenten Dr. Rainer

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§ 37b EStG sieht die Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen vor. In dem durch das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 19.4

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jetzt hat es auch unseren Kongress Arbeitsrecht am 9. und 10. Februar erwischt: Die Veranstaltung aus dem Berliner Hotel Estrel wird