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Alexander R. Zumkeller Rechtsanwalt, MBA, Präsident des Bundesverbands der Arbeitsrechtler in Unternehmen e.V. (BVAU), Head HR Policies & Labour Relations ABB Germany, Global Manager GBS HR Expert Services Labour Relations, Global Lead CoE Labour Law, ABB AG, Mannheim Bild: BVAU
Alexander R. Zumkeller Rechtsanwalt, MBA, Präsident des Bundesverbands der Arbeitsrechtler in Unternehmen e.V. (BVAU), Head HR Policies & Labour Relations ABB Germany, Global Manager GBS HR Expert Services Labour Relations, Global Lead CoE Labour Law, ABB
Lesedauer: ca. 3 Minuten
EDITORIAL

Geleitwort: Politische Ehrlichkeit

Das Urteil des EuGH vom 14.5.2019 (C-55/18, AuA 9/19, S. 548): eigentlich – ja: eigentlich – eine wenig aufregende Entscheidung. Im Fall ging es darum, dass Arbeitszeiten überhaupt nicht erfasst wurden, und es – außer „Netto-Mehrarbeitsstunden“– keinerlei Aufzeichnungen gab. So war natürlich nicht überprüfbar, ob z. B. Höchstarbeits- oder Mindestruhezeiten eingehalten wurden.

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