Abschmelzen der Hinterbliebenenversorgung

§§ 1, 7, 10, 15 AGG

Wenn eine Versorgungsregelung festlegt, dass die Hinterbliebenenversorgung eines jüngeren hinterbliebenen Ehepartners für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds der Ehegatten um 5 v. H. gekürzt wird, liegt keine gegen das AGG verstoßende Diskriminierung wegen des Alters vor.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 11.12.2018 – 3 AZR 400/17

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Bild: Nirat.pix / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin ist die Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers, welcher langjährig bei der Beklagten beschäftigt war. Dem verstorbenen Arbeitnehmer war von der Beklagten eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Mit der gegenständlichen Klage macht die Witwe Ansprüche hieraus geltend. Der Versorgungszusage liegt eine Versorgungsordnung zugrunde. Diese enthält eine sog. Altersabstandsklausel, wonach für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds des Arbeitnehmers zur Ehefrau die Versorgung um 5 v. H. gekürzt wird.

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Abschmelzen der Hinterbliebenenversorgung
Seite 375
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