Anspruch auf Zahlung einer Jahresprämie

§§ 50 Abs.1, 77 Abs. 1 BetrVG; §§ 140, 242 BGB; § 254 ZPO

Ein für die Umdeutung einer unwirksam Betriebsvereinbarung nach § 140 BGB in eine Gesamtzusage erforderlicher hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung auf Dauer einzelvertraglich zu binden, kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 9.11.2021 – 1 AZR 206/20

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger verlangte von der Beklagten die Zahlung einer Jahresprämie für das Jahr 2018. Nach seinem Arbeitsvertrag sollten variable Vergütungsbestandteile in einer Zusatzvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien geregelt und alles weitere in den jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen bestimmt werden. Eine vertragliche Zusatzvereinbarung hatten die Parteien für 2018 nicht abgeschlossen.

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Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

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Anspruch auf Zahlung einer Jahresprämie
Seite 54
Frei
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