Problempunkt
Der Kläger hatte vier Jahre lang in geringfügiger Beschäftigung für die Beklagte gearbeitet. Urlaub war ihm in dieser Zeit nicht gewährt worden. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die für beide Arbeitsvertragsparteien galt. Seine Urlaubsabgeltungsansprüche machte der Kläger nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend.
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Mit den Urteilen vom 20.12.2022 (9 AZR 266/20 und 9 AZR 245/19) und vom 31.1.2023 (9 AZR 456/20 und 9 AZR 244/20) hat das BAG seine
Problempunkt
Das LAG Rheinland-Pfalz hatte über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung wegen
Problempunkt
Der Kläger war bereits bei der Schuldnerin beschäftigt. Über deren Vermögen wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet
Ein Triebwagenführer klagte vor dem ArbG München gegen seine fristlose Kündigung vom 4.2.2021. Das Kündigungsschutzverfahren endete am 6.4
●Problempunkt
Die Parteien streiten – zweitinstanzlich noch – über die Zahlung einer Abfindung. Der 1961 geborene Kläger war seit 1989
Abgeltungsklauseln in Beendigungsvereinbarungen
Vom Arbeitgeber formformulierte Beendigungsvereinbarungen, mithin Aufhebungs- oder