Problempunkt
Der klagende Rechtsanwalt begehrt von der Beklagten Auskunft und anschließende Zahlung von Honoraren. Vorliegend streiten die Parteien über den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen. Der Kläger meint, als arbeitnehmerähnliche Person i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG in der Kanzlei der Beklagten als Rechtsanwalt tätig gewesen zu sein. Er habe für die Bearbeitung von Mandaten der Beklagten in einer Drei-Tage-Woche den mtl. Festbetrag von 1.500 Euro netto als Vergütung erhalten.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

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Kainz (Hrsg.), Verlag C.H.Beck, 1. Auflage 2022, Hardcover (in Leinen), 367 Seiten, Preis: 99 Euro
Der vorliegende
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