Anwalt als arbeitnehmerähnliche Person

§ 5 ArbGG

Ein selbstständiger Rechtsanwalt kann als arbeitnehmerähnliche Person i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen sein, wenn er sämtliche Honorarforderungen gegen Zahlung eines monatlichen Fixums an eine Rechtsanwaltskanzlei für die Nutzung deren Infrastruktur abtritt.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Nürnberg, Beschluss vom 14.4.2021 – 4 Ta 148/20

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Bild: Haramis Kalfar/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der klagende Rechtsanwalt begehrt von der Beklagten Auskunft und anschließende Zahlung von Honoraren. Vorliegend streiten die Parteien über den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen. Der Kläger meint, als arbeitnehmerähnliche Person i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG in der Kanzlei der Beklagten als Rechtsanwalt tätig gewesen zu sein. Er habe für die Bearbeitung von Mandaten der Beklagten in einer Drei-Tage-Woche den mtl. Festbetrag von 1.500 Euro netto als Vergütung erhalten.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

· Artikel im Heft ·

Anwalt als arbeitnehmerähnliche Person
Seite 58
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