Anwaltsbeauftragung durch Betriebsrat
● Problempunkt
Die Arbeitgeberin hatte eine Mitarbeiterin eingestellt, ohne die vorherige Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. In einer späteren Personalmitteilung wurde die Mitarbeiterin als leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG bezeichnet.
Nachdem der Betriebsrat erfolglos dazu weitere Informationen angefordert hat, verlangte er von der Arbeitgeberin die Aufhebung der personellen Maßnahme und beschloss sodann, ein Verfahren nach § 101 Satz 1 BetrVG einzuleiten sowie seine Verfahrensbevollmächtigten mit der Durchführung des Verfahrens zu beauftragen.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

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