●Problempunkt
Die Klägerin ist als Mitarbeiterin auf Abruf beschäftigt. Eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag nicht geregelt. Die Klägerin beruft sich darauf, in den Jahren 2017–2019 durchschnittlich etwa 100 Stunden monatlich gearbeitet zu haben. Nachdem die Klägerin für nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich zur Arbeit eingeteilt wurde, klagte sie im Januar 2021 auf Annahmeverzug hinsichtlich der Differenzvergütung.
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Dr. Ingo Plesterninks
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