Arbeit auf Abruf

§ 12 TzBfG

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Eine Abweichung davon kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Parteien hätten bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt.

(Amtlicher Leitsatz)

BAG, Urteil vom 18.10.2023 – 5 AZR 22/23

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Bild: bennetsteiner/stock.adobe.com
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●Problempunkt

Die Klägerin ist als Mitarbeiterin auf Abruf beschäftigt. Eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag nicht geregelt. Die Klägerin beruft sich darauf, in den Jahren 2017–2019 durchschnittlich etwa 100 Stunden monatlich gearbeitet zu haben. Nachdem die Klägerin für nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich zur Arbeit eingeteilt wurde, klagte sie im Januar 2021 auf Annahmeverzug hinsichtlich der Differenzvergütung.

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Arbeit auf Abruf
Seite 53 bis 52
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