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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Arbeit auf Abruf
§ 12 TzBfG
Problempunkt
Die Klägerin ist als Mitarbeiterin auf Abruf beschäftigt. Eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag nicht geregelt. Die Klägerin beruft sich darauf, in den Jahren 2017–2019 durchschnittlich etwa 100 Stunden monatlich gearbeitet zu haben.
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