●Problempunkt
Die Klägerin ist als Mitarbeiterin auf Abruf beschäftigt. Eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag nicht geregelt. Die Klägerin beruft sich darauf, in den Jahren 2017–2019 durchschnittlich etwa 100 Stunden monatlich gearbeitet zu haben. Nachdem die Klägerin für nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich zur Arbeit eingeteilt wurde, klagte sie im Januar 2021 auf Annahmeverzug hinsichtlich der Differenzvergütung.
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Problempunkt
Die Parteien streiten um den Ausgleich des im Minus stehenden Arbeitszeitkontos. Das seit dem 1.10.2018 bestehende
Problempunkt
Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung des im gewerblichen Bereich tätigen Klägers. Die Beklagte ist „Mitglied ohne
Ausgangslage
Wenn in der betrieblichen Praxis Eilfälle auftreten sollten, veranlasst durch Krankheitsfälle eigentlich benötigter
●Problempunkt
Die Klägerin hat drei Kinder und war zunächst als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin bei der Beklagten
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand
Ausgangslage
Durch einen Rechtsstreit zwischen der spanischen Gewerkschaft Federación de Servicios de Comisiones Obreras und der