Arbeit auf Abruf

§ 12 TzBfG

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Eine Abweichung davon kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Parteien hätten bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt.

(Amtlicher Leitsatz)

BAG, Urteil vom 18.10.2023 – 5 AZR 22/23

1106
Bild: bennetsteiner/stock.adobe.com
Bild: bennetsteiner/stock.adobe.com

●Problempunkt

Die Klägerin ist als Mitarbeiterin auf Abruf beschäftigt. Eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag nicht geregelt. Die Klägerin beruft sich darauf, in den Jahren 2017–2019 durchschnittlich etwa 100 Stunden monatlich gearbeitet zu haben. Nachdem die Klägerin für nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich zur Arbeit eingeteilt wurde, klagte sie im Januar 2021 auf Annahmeverzug hinsichtlich der Differenzvergütung.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

· Artikel im Heft ·

Arbeit auf Abruf
Seite 53 bis 52
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Der Arbeitgeber betreibt einen Ride-Sharing-Betrieb für Personenbeförderung, wobei die Fahrzeuge bis zu sechs Fahrgäste

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Parteien streiten um den Ausgleich des im Minus stehenden Arbeitszeitkontos. Das seit dem 1.10.2018 bestehende

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die der Beklagte im Dezember 2020 zum 31.3.2021

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung des im gewerblichen Bereich tätigen Klägers. Die Beklagte ist „Mitglied ohne

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Ausgangslage

Wenn in der betrieblichen Praxis Eilfälle auftreten sollten, veranlasst durch Krankheitsfälle eigentlich benötigter

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger in einem Vollzeitarbeitsverhältnis steht. Der Kläger war bei der Beklagten