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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Arbeitgeber haftet nicht für Impfschaden
§§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2, 241 Abs. 2, 630a ff., 823 Abs. 1 BGB; § 8 Abs. 1 Satz 1 ASiG
Problempunkt
Die Betriebsärztin der beklagten Arbeitgeberin, die ein Herzzentrum betreibt, rief im November 2011 alle interessierten Mitarbeiter des Betriebs zur Teilnahme an einer Grippeschutzimpfung auf, deren Kosten die Beklagte übernahm. Nach Bekunden der klagenden Arbeitnehmerin, einer Controllerin, ist ihr durch die Maßnahme ein Impfschaden entstanden.
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