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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Krank oder Karnevalfeiern
§ 626 BGB; § 1 Abs. 2 KSchG; § 102 BetrVG; § 138 Abs. 2 ZPO
● Problempunkt
Der 1973 geborene, verheiratete, zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete und mit einem GdB 50 schwerbehinderte Kläger ist seit 2001 bei der Beklagten als Mitarbeiter Logistik für 6.120 Euro/Monat beschäftigt. Seine Tätigkeit ist geprägt von körperlicher Arbeit, die vor Ort erledigt werden muss. Der Kläger war vom 31.10.2022 bis zum 4.11.2022 arbeitsunfähig.
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