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AA+W/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Lesedauer: ca. 4 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert

Arbeitnehmerstatus – Rückabwicklung bei Scheinselbstständigkeit

§§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 814, 611a Abs. 1 BGB; § 7 Abs. 1 SGB IV

Problempunkt

Der Beklagte war bei dem klagenden Unternehmen seit dem 1.2.2001 als IT-Dienstleister/EDV-Systemadministrator tätig. Er erhielt zunächst ein Stundenhonorar i. H. v. 28,12 Euro, das bis einschließlich September 2004 auf 50 Euro erhöht wurde. Er war auch mit Hard-/Softwarewartung beauftragt mit einer Reaktionszeit von vier Stunden und erhielt dafür 60 Euro/Stunde.

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