Arbeitnehmerüberlassung aus dem europäischen Ausland ohne Erlaubnis

§§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG; § 2 Nr. 4 AEntG; Art. 9 Abs. 1 Rom-I-VO

Ein Verleiher i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG mit Sitz im europäischen Ausland, der Leiharbeitskräfte nach Deutschland überlässt, benötigt eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Unterliegt das Leiharbeitsverhältnis dabei dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, führt das Fehlen der Erlaubnis nicht zur Unwirksamkeit des Leiharbeitsverhältnisses nach § 9 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 1 AÜG. Ein fingiertes Arbeitsverhältnis zum Entleiher kommt nicht zustande.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 26.4.2022 – 9 AZR 228/21

1106
Bild: Kzenon/stock.adobe.com
Bild: Kzenon/stock.adobe.com

Problempunkt

Die Klägerin, französische Staatsangehörige und wohnhaft in Frankreich, macht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der deutschen Beklagten auf Grundlage einer von ihr vorgetragenen illegalen Arbeitnehmerüberlassung geltend. Sie schloss am 1.10.2014 mit einer französischen Firma einen Arbeitsvertrag als Ingenieurin/Beraterin nach französischem Recht. Der Arbeitsort war in Frankreich vorgesehen; der Arbeitsvertrag berechtigt die Arbeitgeberin zusätzlich zum vorübergehenden Einsatz der Klägerin an anderen Orten sowie im Ausland.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

Anika Nadler

Rechtsanwältin, AMETHYST Rechtsanwälte, Berlin

· Artikel im Heft ·

Arbeitnehmerüberlassung aus dem europäischen Ausland ohne Erlaubnis
Seite 54
Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung sowie einen Weiterbeschäftigungsanspruch der

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Rechtliche Grundlagen

Unter Arbeitnehmerüberlassung versteht man die zeitlich begrenzte Überlassung eines Arbeitnehmers durch den

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Kennzahlen aufeinander abstimmen

Wenn die ESG-Kennzahlen nicht ehrgeizig genug sind, könnten sie Anreize für Führungskräfte setzen

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Ausgangslage

Die Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen Unionsrecht melden,

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG sieht vor, dass die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten in einem Tarifvertrag von

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Der Kläger begehrt die Entfristung seines Arbeitsvertrags. Er war zunächst für rund 35 Monate als Zeitarbeitnehmer an die