Arbeitnehmerüberlassung: tarifvertragliche Erweiterung der Überlassungshöchstdauer
Problempunkt
§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG sieht vor, dass die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten in einem Tarifvertrag von den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche verlängert werden kann. Davon wird in der Praxis häufig Gebrauch gemacht. So auch durch die Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie durch Abschluss des bzw. der jeweiligen regionalen Tarifverträge Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ). Der streitgegenständliche TV LeiZ sah insoweit eine Verlängerung der Überlassungshöchstdauer auf maximal 48 Monate vor.
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Jörg Hennig

· Artikel im Heft ·
Einführung
Das AÜG hat durch das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ vom 21.2.2017 (BGBl. I 2017, S. 258
Rechtliche Grundlagen
Unter Arbeitnehmerüberlassung versteht man die zeitlich begrenzte Überlassung eines Arbeitnehmers durch den
Problempunkt
Der Kläger begehrt die Entfristung seines Arbeitsvertrags. Er war zunächst für rund 35 Monate als Zeitarbeitnehmer an die
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung sowie einen Weiterbeschäftigungsanspruch der
Die Klägerin arbeitete bei einem Produktionsunternehmen über eine Zeitarbeitsfirma von Dezember 2017 bis 1.6.2018. Ab dem 1.6.2018 schloss
Problempunkt
Die Auslegung des AÜG beschäftigt die Arbeitsgerichte regelmäßig und spielt für Arbeitgeber eine wichtige Rolle. Der EuGH