Arbeitnehmerüberlassung: tarifvertragliche Erweiterung der Überlassungshöchstdauer

2.3 TV LeiZ; § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG; § 1 Abs. 1 TVG

Die Verlängerung der Überlassungshöchstdauer auf 48 Monate für Leiharbeitnehmer durch die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche ist zulässig. Die entsprechende Regelungsbefugnis in § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG begründet eine neue tarifliche Normkategorie, für die eine Tarifbindung des Entleihers ausreichend ist.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 14.9.2022 – 4 AZR 26/21

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Bild: GaToR-GFX/stock.adobe.com
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Problempunkt

§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG sieht vor, dass die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten in einem Tarifvertrag von den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche verlängert werden kann. Davon wird in der Praxis häufig Gebrauch gemacht. So auch durch die Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie durch Abschluss des bzw. der jeweiligen regionalen Tarifverträge Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ). Der streitgegenständliche TV LeiZ sah insoweit eine Verlängerung der Überlassungshöchstdauer auf maximal 48 Monate vor.

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Jörg Hennig

Rechtsanwalt, AMETHYST Rechtsanwälte Berlin

· Artikel im Heft ·

Arbeitnehmerüberlassung: tarifvertragliche Erweiterung der Überlassungshöchstdauer
Seite 56
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