Arbeitnehmerüberlassung: tarifvertragliche Erweiterung der Überlassungshöchstdauer
Problempunkt
§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG sieht vor, dass die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten in einem Tarifvertrag von den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche verlängert werden kann. Davon wird in der Praxis häufig Gebrauch gemacht. So auch durch die Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie durch Abschluss des bzw. der jeweiligen regionalen Tarifverträge Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ). Der streitgegenständliche TV LeiZ sah insoweit eine Verlängerung der Überlassungshöchstdauer auf maximal 48 Monate vor.
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Jörg Hennig

· Artikel im Heft ·
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