Arbeitsverhältnis durch Beschäftigung nach Berufsausbildung

§§ 21 Abs. 2, 24 BBiG

Die gesetzliche Fiktion des § 24 BBiG, durch die bei Beschäftigung des Auszubildenden im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet gilt, setzt als subjektives Tatbestandsmerkmal grundsätzlich voraus, dass der Ausbildende oder ein zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigter Vertreter Kenntnis von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und der Weiterbeschäftigung hat.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 20.3.2018 – 9 AZR 479/17

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger hatte mit dem Beklagten einen Berufsausbildungsvertrag über die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in der Zeit vom 1.9.2011 bis zum 31.8.2014 geschlossen. Für den Beklagten unterzeichnete der Landrat den Vertrag. In der für das Ausbildungsverhältnis maßgeblichen Prüfungsordnung (PO) heißt es u. a., dass der Prüfungsausschuss im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung das Gesamtergebnis der Prüfung feststellt und daraus ableitet, ob die Prüfung bestanden ist.

Im Juni/Juli 2014 fand für den Kläger die Abschlussprüfung statt. Die Prüfungsergebnisse lagen im August 2014 vor. Da der Kläger in zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft bewertet wurde, legte er am 22.8.2014 erfolgreich die mündliche Ergänzungsprüfung gem. § 21 PO ab. Der Prüfungsausschussvorsitzende unterrichtete den Kläger noch am gleichen Tag über das Ergebnis und das Bestehen der Ergänzungsprüfung. Mit einem von der Ausbildungsleiterin C mit „im Auftrag“ des Landrats unterzeichneten Schreiben vom 25.8.2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Abschlussprüfung am 22.8.2014 erfolgreich bestanden sei und die Ausbildung am 29.8.2014 mit der Zeugnisausgabe ende.

Der Kläger war vom 25.8. bis 29.8.2014 beim Beklagten tätig und erhielt für diese Zeit auch Ausbildungsvergütung. Die Parteien schlossen am 29.8.2014 einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag bis zum 29.8.2015. Mit einem Verlängerungsvertrag vereinbarten sie ein Arbeitsverhältnis bis zum 29.8.2016. Der Kläger beantragte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung zum 29.8.2016 beendet wurde.

Das ArbG Frankfurt/Oder gab der Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten wies das LAG Berlin-Brandenburg die Klage ab. Die dagegen gerichtete Revision hatte Erfolg.

Entscheidung

Das BAG hielt die Befristungskontrollklage für begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vereinbarten Befristung am 29.8.2016 geendet. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist unwirksam. Eine Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein früheres Berufsausbildungsverhältnis unterfällt diesem Vorbeschäftigungsverbot zwar nicht, denn es ist kein Arbeitsverhältnis i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (BAG, Urt. v. 21.9.2011 – 7 AZR 375/10, AuA 4/12, S.246).

Durch die Beschäftigung des Klägers vom 25.8. bis 29.8.2014 ist aber zwischen den Parteien nach § 24 BBiG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden, das gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG der Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung entgegensteht. Die Voraussetzungen des § 24 BBiG sind vorliegend erfüllt. Das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien endete am 22.8.2014, denn nach § 21 Abs.1 und Abs. 2 BBiG endet das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit mit der verbindlichen Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (vgl. BAG, Urt. v. 14.1.2009 – 3 AZR 427/07, NZA 2009, S. 738). Hier sind am 22.8.2014 dem Kläger Ergebnis und Bestehen der Ergänzungsprüfung vom Prüfungsausschuss eröffnet worden. Der Beklagte hat den Kläger über diesen Tag hinaus i. S. d. § 24 BBiG unstreitig bis zum 29.8.2014 weiterbeschäftigt.

Die Fiktion des § 24 BBiG tritt nach dem BAG grundsätzlich erst und nur dann ein, wenn der Ausbildende oder ein zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigter Vertreter subjektive positive Kenntnis von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und der Weiterbeschäftigung aufgrund entsprechender Weisung (§ 106 GewO) hat (vgl. KR/Fischermeier, 11. Aufl., § 24 BBiG Rdnr. 6). Es ist ausreichend, wenn der Ausbildende weiß, dass die erzielten Prüfungsergebnisse zum Bestehen der Abschlussprüfung ausreichen. Der Auszubildende trägt nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zunächst die Darlegungslast dafür, dass der Ausbildende ihn in Kenntnis der bestandenen Prüfung tatsächlich weiterbeschäftigt hat. Vorliegend hat der Kläger ausreichend dargelegt, dass der Beklagte diese Kenntnis hatte. Die Ausbildungsleiterin C hat mit ihrem Schreiben vom 25.8.2014 deutlich gemacht, dass sie um die tatbestandsbegründenden Tatsachen wusste. Das Schreiben war mit dem Zusatz „der Landrat“ versehen und „im Auftrag“ unterzeichnet. Dies deutet darauf hin, dass Frau C die Erklärung als Botin des Landrats abgegeben hat. Der Beklagte hat diese Indizwirkung des Sachvortrags des Klägers nicht entkräften können.

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Konsequenzen

Die Entscheidung stellt klar, dass die Fiktion des § 24 BBiG davon abhängt, dass der Ausbildende den Auszubildenden in Kenntnis der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses tatsächlich weiterbeschäftigt. Setzt der Auszubildende seine betriebliche Tätigkeit ohne Kenntnis des Ausbildenden fort, „wird“ er nicht i. S. d. § 24 BBiG beschäftigt, sondern beschäftigt sich nur eigenmächtig selbst.

Praxistipp

Nach § 24 BBiG gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt werden, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist. Der Arbeitgeber hat also die Möglichkeit – und sollte diese auch nutzen– rechtzeitig vor Beendigung der Ausbildung mitzuteilen, dass der Auszubildende nach Beendigung der Ausbildung a) entweder nicht übernommen und seine Weiterbeschäftigung abgelehnt wird oder b) nur ein Angebot auf befristete Übernahme erhält bis zum TT.MM.JJJJ als X (Funktion, Arbeitszeit, Eingruppierung/Entgelt) und eine unbefristete bzw. anderweitige Beschäftigung abgelehnt wird. Er sollte sich Kenntnisnahme und insbesondere Einverständnis des Auszubildenden mit dem Befristungsangebot schriftlich (§ 14 Abs. 4 TzBfG, § 126 BGB) bestätigen lassen.Der Ausbildende muss den Auszubildenden nach dem Bestehen der Prüfung fragen, bevor er ihn weiterbeschäftigt. Unterlässt er dies und weist er dem Auszubildenden gleichwohl Tätigkeiten nach § 106 GewO zu, muss er sich nach dem BAG (Rdnr. 30 der Urteilsfassung) so behandeln lassen, als hätte er Kenntnis von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses.

RA Volker Stück, Bonn

Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn
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Arbeitsverhältnis durch Beschäftigung nach Berufsausbildung
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