Problempunkt
Für die Bestimmung des Versteuerungszeitpunkts von Arbeitslohn ist der Zeitpunkt des Zuflusses ausschlaggebend. Nach § 11 Abs. 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließen. Laufender Arbeitslohn gilt als in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der entsprechende Lohnzahlungszeitraum endet. Sonstige Bezüge werden in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie zufließen. Bei Vereinbarungen über die Einrichtung eines Zeitwertkontos wird künftig fällig werdender Arbeitslohn nicht sofort lohnversteuert und ausbezahlt, sondern nur betragsmäßig z. B.
Für den kompletten Artikel benötigen Sie einen aktiven AuA-Digitalpass oder ein Abonnement der Zeitschrift Arbeit und Arbeitsrecht.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Abostatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Sandra Peterson

◂ Heft-Navigation ▸
In einem durch das FG Münster mit Urteil vom 5.9.2018 (7 K 3531/16 L) entschiedenen Fall ging es darum, dass eine Vereinbarung zwischen einer
Problempunkt
Die klagende GmbH hatte mit ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer am 30.12.2005 eine „Vereinbarung zur Ansammlung von
1 In der Praxis genutzte Übergangsmodelle
Restrukturierungsprozesse und Einzelmaßnahmen treffen häufig ältere Mitarbeiter. Primäre Zielsetzung ist ein
1 „Vorteile und Rechte der Beschäftigten sichern“
Die Praxis – nicht ganz klar ist, wer als Experte aus der Praxis in das Verfahren
1 Relevante Szenarien
In der Praxis treten die meisten Fragestellungen beim Betriebsübergang nach § 613a BGB (typischerweise im Kontext eines Asset
1 Mitarbeiterbindung im hohen Alter
Mit dem 1.7.2017 ist das „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand