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ARBEITSRECHT
Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
Ausgleich nach § 11 ArbZG
§ 11 ArbZG ist ein prägnantes Puzzleteil innerhalb des sensiblen Gefüges von Arbeitszeit, Freizeit sowie Sonn- und Feiertagsruhe: Er regelt den Freizeitausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung als zwingendes öffentliches Recht.
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