Arbeitszeit in Werkstätten für Menschen mit Behinderung
Die Entscheidung betrifft die korrekte wöchentliche Arbeitszeit einer Gruppenleiterin in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung. Ihr Arbeitsvertrag verwies dynamisch auf die jeweils geltenden Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes (zunächst auf den BAT-O). Das BAG (Urt. v. 13.11.2025 – 6 AZR 73/25) stellte klar, dass damit ab dem 1.11.2006 auch die tarifliche Arbeitszeit gemäß TV L maßgeblich sei, da der Vertrag keine eigenständige feste Wochenstundenzahl regelte und der Verweis auf den BAT dynamisch hin zum TV-L auszulegen sei. Werkstätten für behinderte Menschen gelten tarifrechtlich als „Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen“ gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. b Unterbuchst. dd, sodass die Beschäftigten in den Anwendungsbereich der verkürzten Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden fielen. Der in der Tarifnorm enthaltene Klammerzusatz („Schulen, Heime“) diene lediglich der Erläuterung und hab keine begrenzende Wirkung. Auch eine spätere tatsächliche Praxis, in der 39,4 Stunden zugrunde gelegt wurden, führe nicht zu einer konkludenten Vertragsänderung. Entscheidend sei die fortgeltende dynamische Bezugnahme auf den TV L.
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Die Klägerin arbeitete somit seit Mai 2022 rechtlich zutreffend 38,5 Wochenstunden, nicht 39,4 Stunden. Denn die tarifliche Arbeitszeit gilt dynamisch und unabhängig von späterer betrieblicher Handhabung. Das Urteil bringt Rechtsklarheit und betont die normerhaltende Auslegung dynamischer Bezugnahmeklauseln. Für Werkstätten für behinderte Menschen ist eindeutig die reduzierte Arbeitszeit i. H. v. 38,5 Stunden maßgeblich.
