Entgeltgruppe 9c: besonders verantwortungsvolle Tätigkeit
Die Bearbeitung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. bei der Hilfe zum Lebensunterhalt erfüllen nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA. Entscheidend sei, so das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 15.4.2026 – 5 SLa 143/25; rk.), ob sich die Tätigkeit gegenüber der bereits in der Entgeltgruppe 9b festgestellten „Normalverantwortung“ deutlich heraushebt.
Die Klägerin war als Sachbearbeiterin im Sozialamt tätig und bearbeitete eigenständig Erst- und Folgeanträge einschließlich der Einkommens- und Vermögensprüfung und Leistungsberechnung. Die für die Entgeltgruppe 9b erforderlichen „gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse“ und „selbstständigen Leistungen“ lägen damit vor.
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Eine weitere Heraushebung in die Entgeltgruppe 9c (besonders verantwortungsvolle Tätigkeit) wurde hingegen vom LAG abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts müsse dazu die Verantwortung deutlich wahrnehmbarer sein. Erforderlich sei ein wertender Vergleich mit der in der Ausgangsentgeltgruppe 9b enthaltenen Normalverantwortung. Existenzsichernde Leistungen und Auswirkungen auf die Lebensführung der Leistungsberechtigten seien zwar erheblich, gehörten jedoch zum typischen Aufgabenbild der Sozialhilfesachbearbeitung. Auch die weiteren Aufgaben stellten eine reine Sachbearbeitung je Einzelfall dar, so dass keine hierarchisch-gehobenen Position entstehe. Allein eine hohe Fallzahl reiche nicht aus. Beispielhaft maßgeblich für eine Heraushebung in die Entgeltgruppe 9c seien erweiterte Entscheidungsbefugnisse, erhebliche Ermessensspielräume oder Budgetverantwortung. Daran fehlte es im Streitfall.
