Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen herabwürdigenden WhatsApp-Chats
Problempunkt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung bzw. eines arbeitgeberseitig gestellten Auflösungsantrags nach §§ 9 Abs. 1, 10 KSchG. Die Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein und als sozialer Dienstleister tätig, deren satzungsgemäßer Zweck u. a. in der Förderung von Hilfe für rassistisch oder religiös Verfolgte und Flüchtlinge bzw. Vertriebene liegt. Mit Wirkung ab dem 1.1.2013 war der Kläger bei der Beklagten als Koordinator verschiedener Gemeinschaftsunterkünfte und zuletzt als technischer Leiter – damit auch Mitglied deren Leitungsteams – beschäftigt.
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David Johnson
· Artikel im Heft ·
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