Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen herabwürdigenden WhatsApp-Chats

Art. 1, 2 GG; Art. 6, 9 DSGVO; §§ 1, 9, 10 KSchG

1. Protokolle von WhatsApp-Chats, welche einem Arbeitgeber durch eine an diesem Chat beteiligte Person offenbart wurden, können prozessual verwertbar sein.

2. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist regelmäßig noch nicht allein durch herabwürdigende, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Äußerungen, die Arbeitnehmer mit privaten Endgeräten innerhalb einer geschlossenen WhatsApp-Chatgruppe tätigen, gerechtfertigt.

3. Die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann begründet sein, wenn aus vertraulichen WhatsApp-Chats eine Gesinnung des Arbeitnehmers dergestalt erkennbar wird, welche eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht (mehr) erwarten lässt.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.7.2021 – 21 Sa 1291/20

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung bzw. eines arbeitgeberseitig gestellten Auflösungsantrags nach §§ 9 Abs. 1, 10 KSchG. Die Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein und als sozialer Dienstleister tätig, deren satzungsgemäßer Zweck u. a. in der Förderung von Hilfe für rassistisch oder religiös Verfolgte und Flüchtlinge bzw. Vertriebene liegt. Mit Wirkung ab dem 1.1.2013 war der Kläger bei der Beklagten als Koordinator verschiedener Gemeinschaftsunterkünfte und zuletzt als technischer Leiter – damit auch Mitglied deren Leitungsteams – beschäftigt.

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David Johnson

David Johnson
MBA, LL.M. (Stellenbosch), Compliance Officer (Univ.), Rechtsanwalt, München

· Artikel im Heft ·

Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen herabwürdigenden WhatsApp-Chats
Seite 57
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