Auslegung des Geltungsbereichs eines Sozialplans

§ 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG; § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB

1. Der Geltungsbereich eines Sozialplans bedarf der Auslegung, wenn dieser „für alle Mitarbeiter der Gesellschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG [gilt], die aus Anlass der unternehmerischen Planung und des daraus folgenden Personalabbaus ihren Arbeitsplatz verlieren werden“, da nicht eindeutig erkennbar ist, ob der Begriff des Personalabbaus betriebs- oder unternehmensbezogen zu verstehen ist, womit unklar bleibt, ob auch die einem Betriebsübergang widersprechenden und deshalb entlassenen Arbeitnehmer vom Geltungsbereich erfasst werden.

2. Für ein betriebsbezogenes Verständnis des Begriffs „Personalabbau“ spricht es, wenn sich in einem solchen Fall aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass mit dem Sozialplan solche Nachteile ausgeglichen werden sollen, die infolge einer Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile i.S. v. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG entstehen. Eine solche betriebsbezogene Personalabbaumaßnahme liegt demnach nicht vor, wenn die gem. § 613 Abs. 6 BGB widersprechenden Arbeitnehmer gekündigt werden.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 9.11.2021 – 1 AZR 278/20

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung und einen Schadensersatzanspruch.

Die Klägerin war seit 1990 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. 2016 schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die im August 2017 auf diese verschmolzen wurde, mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Sozialplan, der in § 1 Nr. 1 festlegte, dass der Sozialplan „für alle Mitarbeiter der Gesellschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG (gilt), die aus Anlass der unternehmerischen Planung und des daraus folgenden Personalabbaus ihren Arbeitsplatz verlieren werden“.

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Prof. Dr. Feyzan Ünsal

EMLE, Hochschule Bochum

· Artikel im Heft ·

Auslegung des Geltungsbereichs eines Sozialplans
Seite 53
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