Auslegung des Geltungsbereichs eines Sozialplans
Problempunkt
Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung und einen Schadensersatzanspruch.
Die Klägerin war seit 1990 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. 2016 schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die im August 2017 auf diese verschmolzen wurde, mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Sozialplan, der in § 1 Nr. 1 festlegte, dass der Sozialplan „für alle Mitarbeiter der Gesellschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG (gilt), die aus Anlass der unternehmerischen Planung und des daraus folgenden Personalabbaus ihren Arbeitsplatz verlieren werden“.
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Prof. Dr. Feyzan Ünsal
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